Jun 12, 2017
Ja die liebe Abreißleine. In dieser Folge gehe ich auf dieses derzeit sehr häufig und vielseitig diskutierte Thema eingehen. Denn die ordnungsgemäße Befestigung der Abreißleine ist keine Erfindung der Holländer, Schweizer oder Österreicher. Es ist vielmehr lediglich die Umsetzung der Richtlinie bzw. Regelung ECE R55 welche seit 2014 in Kraft ist.
Unterm Strich geht es darum das ein Anhänger, hier ein Wohnwagen oder ien Anhänger welcher ein kleines Fahrzeug hinter dem Wohnmobil her zieht, selbstständig innerhalb kurzer Zeit zum Stillstand kommt, wenn sich der Anhänger vom Zugfahrzeug löst.
Gemäss der Regelung ECE R55, welche die 94/20/EG ablöst, muss an
den Zugfahrzeugen eine Haltevorrichtung angebracht sein welche
7500N stand hält im Falle eines lösen des Anhängers und ansprechen
der Abreißleine. Neuwagen mit werkseitig ausgestatteter AHK haben
mittlweile sehr häufig eine entsprechende Öse an der AHK. Diese
kann dann zum durchschleifen des Abreißseiles verwendet werden. Auf
dem Typenschild der AHK sollte dies auch ersichtlich sein ( E1 R55
....... sollte da zu finden sein).
Ist keine solche Öse vorhanden muss diese nachgerüstet werden. Für
feste AHKs gibt es entsprechende Schellen welche man sich direkt an
die AHK anschrauben kann.
Bei einschwenkbaren AHKs ist dieses nachrüsten teilweise nicht
möglich bzw. bei abnehmbaren auch nicht zulässig. Grund ist das es
sich hierbei dann um keinen festen Bestandteil des Zugfahrzeuges
handelt (= abnehmbar = trennbar). Hier muss also eine, den Regeln
entsprechende Vorrichtung, an einem festen Punkt des Zugfahrzeuges
, nachgerüstet werden. Zum Beispiel am Grundträger des
Zugfahrzeuges-
Federhaken und Abreißseil / Abreißleine
Der oft verbaute dünne Federhaken darf keinesfalls DIREKT
eingehängt werden. Dieser entspricht nicht den Anforderungen für
ein direktes einhängen. Mit dem Federhaken darf man lediglich eine
Schlaufe durch die Öse Bilden und diesen dann wieder in das
Abreißseil einhängen.
Alternativ kann man sich einen sogenannten Feuerwehrkarabiener
gemäß DIN 5299 zulegen welcher einer Kraft von 7500N stand hält
(offen bleibt hier die Diskussion ob sich die 7500N auf Zugkraft
oder Bruchkraft beziehen. Dies ist ein Unterschied). Was ich so
erfahren habe ist, das wohl ein Feuerwehrkarabiner mit 7x70mm* als
Mindestgröße gewählt werden soll. Aber ob dies tatsächlich dann
auch ausreichend ist, kann ich abschließend nicht beurteilen. Bei
den 2 x Karabinerhaken 7x70
mm mit Kausche Feuerwehrkarabiner Karabiner Haken Edelstahl
V4A* bei Amazon ist die Bruchkraft mit 1200kg, was etwas 12000N
entspricht angegeben. Das sollte ausreichend sein. Jedoch fehlt
hier noch die Angabe zur DIN5299.
Dies ist meine ganz persönliche Meinung! HIe rin Deutschland
sind wir letztlich bis dahin mit einem blauen Auge davon gekommen.
Denn die ECE R55 ist für alle Vertragsparteien umzusetzen. Das dies
hier nur selten kontrolliert wird, oder man hie rin Deutschland
kulant bzw. mit einer einfachen Verwarnung davon kommt, ist unser
Glück.
Letztlich ist es so das wnen man irgendwohin ins Ausland fährt dies
ruck zuck geahndet werden kann. Deshalb ist es sinnvoll das ganze
entsprechend nachzurüsten und immer so hand zu haben. Denn wer
denkt dann schon kurz vor der schweizer Grenze daran, das
Abreißseil umzuhängen und danach dann wieder zurück, oder wie? Des
weiterenist das ganze auch ein nicht unerheblicher
Sicherheitsaspekt. Denn ein ungebremster Wohnwagen oder Anhänger
mit Kleinwagen drauf ist ein gefährliches Geschoß.
Deutsche Übersetzung der ECE R55 : http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:227:0001:0061:DE:PDF
Mitgliedsstaaten der ECE/UN: https://de.wikipedia.org/wiki/ECE-Regelungen#Liste_der_Teilnehmerstaaten
Beitrag der Zeitschrift Caravaning: http://www.caravaning.de/ratgeber/das-abreissseil-im-caravan-erfuellt-lebenswichtige-aufgaben-6639338.html
Bild des schweizerischen Infoblattes: https://www.wohnmobilforum.de/w-t121605.html
Video Test Abreißleine: https://www.youtube.com/watch?v=XRUlB9CSedM